Soweit die Vorinstanz in ihrer Kürzungsbegründung ausführt, der entstandene Zeitaufwand von 0.5 Stunden im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 7. Oktober 2022 stehe in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Die Anfrage zur Verfahrenstrennung ging von der Staatsanwaltschaft aus und stand im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, ging es doch darum diese von einer anderen Strafuntersuchung abzutrennen. Die Anfrage der Staatsanwaltschaft