7.2 Die dargestellte Aktenlage zeigt, dass es in der Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung Koordinationsbedarf mit einer weiteren Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten gab. Soweit die Vorinstanz in ihrer Kürzungsbegründung ausführt, der entstandene Zeitaufwand von 0.5 Stunden im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 7. Oktober 2022 stehe in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden.