Konkret ging es darum, den Vorfall mit der Körperverletzung von den Vorwürfen wegen SVG-Delikten zwecks Verfahrensvereinfachung abzutrennen. Von der Staatsanwaltschaft wurde vorgeschlagen, den Vorfall mit der Körperverletzung anzuklagen und die SVG-Delikte mit einem Strafbefehl zu erledigen (vgl. Aktennotiz vom 22.06.2022, BG-act. 7/16). Der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger prüfte die Anfrage und teilte der Staatsanwaltschaft am 16. August 2022 mit, dass man mit der Abtrennung einverstanden sei (vgl. BG-act. 7/22).