Wenn zusätzlich bedacht wird, dass das Aktenstudium im geltend gemachten Aufwand von 13.31 Stunden für die Ausarbeitung des Plädoyers mitenthalten ist, erscheint die Kürzung tatsächlich als nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr erscheint für ein 26-seitiges Plädoyer inklusive Aktenstudium in dieser tatsächlich sowie rechtlich nicht unerheblich komplexen Strafsache mit doch gesteigertem Interessenwert für den Beschuldigten ein Zeitaufwand von 13.31 Stunden, wie von der Verteidigung geltend gemacht, als notwendig und angemessen. Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt begründet. 7.