66a Abs. 1 lit. b StGB). Nicht zuletzt Letzteres steigerte wiederum die Komplexität der Angelegenheit, musste die Verteidigung doch darlegen, dass und inwiefern beim Beschuldigten für den Fall der Verurteilung ein Härtefall vorlag, welcher die Landesverweisung ausgeschlossen hätte (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Angesichts der nicht unerheblichen Komplexität sowie des Interessenwerts der Angelegenheit erscheint die Aufwandskürzung der Vorinstanz zweifelhaft. Wenn zusätzlich bedacht wird, dass das Aktenstudium im geltend gemachten Aufwand von 13.31 Stunden für die Ausarbeitung des Plädoyers mitenthalten ist, erscheint die Kürzung tatsächlich als nicht mehr gerechtfertigt.