einer schweren Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufdrängen musste, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung habe gewertet werden können. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die mit dem Tatvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung verbundenen Tatsachen- und Rechtsfragen – gerade mit Blick auf den Schluss vom äusseren Tatgeschehen auf innere Tatsachen – eine nicht unerhebliche Komplexität aufwiesen, was