Sie musste namentlich beurteilen, ob beim Beschuldigten (Eventual-) Vorsatz hinsichtlich der Zufügung einer schweren Körperverletzung bestand, nachdem bei den Verletzungen, welche die Privatkläger tatsächlich erlitten hatten, von einfachen Körperverletzungen auszugehen war und somit der für die Vollendung des Tatbestands der schweren Körperverletzung notwendige Taterfolg nicht eingetreten ist. Im betreffenden, relativ ausführlichen Abschnitt des Urteils (E. 6.1.3) kam die Vorinstanz nach eingehender Würdigung zum Schluss, dass sich dem Beschuldigten bei seiner Vorgehensweise und unter den gegebenen Umständen nicht das Risiko