6.2 Beim in der Anklage erhobenen Tatvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung musste die Vorinstanz als erkennendes Sachgericht (mangels Geständnisses des Beschuldigten) aus dem äusseren Tatgeschehen auf innere Tatsachen schliessen. Sie musste namentlich beurteilen, ob beim Beschuldigten (Eventual-) Vorsatz hinsichtlich der Zufügung einer schweren Körperverletzung bestand, nachdem bei den Verletzungen, welche die Privatkläger tatsächlich erlitten hatten, von einfachen Körperverletzungen auszugehen war und somit der für die Vollendung des Tatbestands der schweren Körperverletzung notwendige Taterfolg nicht eingetreten ist.