6.1 Was das Plädoyer (vgl. VI-act. 00.03) betrifft, so ergibt sich, dass dieses auf 26 Seiten die für den konkreten Straffall aus Sicht der Verteidigung relevanten Themen abhandelt. Nach Vorbemerkungen und Ausführungen zur an der Hauptverhandlung vorgenommenen Einvernahme des Beschuldigten folgt mit Bezugnahme auf die in der Untersuchung erfolgten Einvernahmen eine relativ ausführliche Schilderung des Tathergangs sowie eine rechtliche Würdigung aus Sicht der Verteidigung.