Dass die Reisezeit unter Berücksichtigung des Reiseweges (Schwyz – Erstfeld, retour; inkl. Reserve für Klientenkontakt) masslich nicht angemessen wäre, macht die Vorinstanz weder geltend noch wäre solches ersichtlich. Vielmehr kürzte sie den Zeitaufwand als Ganzes, weil der Aufwand (im missverstandenen Sinne einer Barauslage) nicht ausgewiesen gewesen sei, was aber schon deshalb nicht zutreffen kann, weil keine Barauslagenproblematik vorlag und die Reisezeit im Übrigen mit der Kostennote ausgewiesen worden war (vgl. E. 5.1 hievor). Somit ist die Beschwerde im vorliegenden Punkt begründet und ist die Reisezeit von 1.5 Stunden zum damals üblichen Stundenansatz zu entschädigen. 6.