8 eine Entschädigung für die vom Anwalt aufgewendete Zeit. Diese Zeit ist zu entschädigen; und zwar nach damals anwendbarem Recht mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 195.00 (vgl. E. 2.6 i.V.m. E. 2.3 hievor). Dass die Reisezeit unter Berücksichtigung des Reiseweges (Schwyz – Erstfeld, retour; inkl. Reserve für Klientenkontakt) masslich nicht angemessen wäre, macht die Vorinstanz weder geltend noch wäre solches ersichtlich.