5.2 Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, weshalb dem Beschwerdeführer die Reisezeit nicht zu entschädigen wäre. Die Vorinstanz scheint davon auszugehen, dass es sich beim geltend gemachten Aufwand um Barauslagen gehandelt hat (vgl. oben E. 4.1). Das trifft indessen nicht zu. Es handelt sich gerade nicht um Reisespesen (wie Kosten für ein Billett des öffentlichen Verkehrs o.ä.), sondern um