5.1 Die Konfrontationseinvernahme vom 25. November 2021 fand in Erstfeld statt. Der Beschwerdeführer musste von seinem Kanzleistandort in Schwyz an- und wieder zurückreisen, was er in seiner Kostennote ausgewiesen hat. Dass die Teilnahme an der Einvernahme für die sachgerechte Verteidigung notwendig war, ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger an der Einvernahme auch tatsächlich anwesend war.