Was den Aufwand im Zusammenhang mit dem Strafbefehl betreffe, so ergebe sich, dass gegen den Beschuldigten neben dem Verfahren betreffend Körperverletzung auch eines wegen SVG-Delikten hängig gewesen sei. Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft habe man eingewilligt, das Verfahren wegen SVG-Delikten vom vorliegenden Verfahren abzutrennen. Es sei nicht angebracht, den mit der Verfahrenstrennung zusammenhängenden Aufwand nicht zu berücksichtigen. 5.