Zudem sei im geltend gemachten Zeitaufwand auch das Aktenstudium eingerechnet gewesen. Bezüglich Fahrt an die Konfrontationseinvernahme ergebe sich, dass die Wegzeit zu den notwendigen und unvermeidbaren Aufwänden der amtlichen Verteidigung gehöre. Demzufolge gelte die Reisezeit als entschädigungspflichtiger Aufwand. Die Fahrzeit sei überdies mit der eingereichten Kostennote ausreichend ausgewiesen worden. Was den Aufwand im Zusammenhang mit dem Strafbefehl betreffe, so ergebe sich, dass gegen den Beschuldigten neben dem Verfahren betreffend Körperverletzung auch eines wegen SVG-Delikten hängig gewesen sei.