7 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim vorliegenden Straffall habe es sich nicht um einen gewöhnlichen «08:15»-Strafsachverhalt gehandelt. Die Erarbeitung des Plädoyers sei zeitintensiv gewesen und die sich stellenden Fragen vielfältig, wie auch das 69-seitige Urteil der Vorinstanz bestätige. Es habe mehrere Parteien bzw. Beteiligte gegeben und damit verbunden auch mehrere Zivilforderungen. Es habe gegolten, sämtliche Einvernahmen und die Konfrontationseinvernahme zu lesen und exakt zu studieren und die relevanten Aussagen in das Plädoyer einzuarbeiten. Der Fall habe auch mit