Dies – gemäss Vorinstanz – aufgrund der Komplexität des vorliegenden Falls, des Umfangs des Plädoyers und den dafür aufzuwendenden juristischen Abklärungen. Für die Hauptverhandlung ging die Vorinstanz von einem Zeitaufwand von 4 Stunden aus, den sie beim Entschädigungsanspruch aufrechnete. Für die Fahrzeit an die Hauptverhandlung in Altdorf von 0.83 Stunden wandte die Vorinstanz den reduzierten Stundenansatz von CHF 75.00 an (vgl. E. 2.4 hievor), was einen Betrag von CHF 62.25 ergab. Als Fazit schloss die Vorinstanz, dass der als angemessen angesehene Aufwand, der mit einem Stundenansatz von CHF 195.00 zu entschädigen sei, 25.58 Stunden betrage