Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe die Fahrzeit nicht ausgewiesen. Die am 12. und 14. Oktober 2022 ausgewiesene Zeit von 0.5 Stunden kürzte die Vorinstanz mit der Begründung, dieser Aufwand stehe im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 6. (recte gemäss Staatsanwaltschaft: 7.) Oktober 2022 und stehe nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Für die Redaktion des Plädoyers nahm die Vorinstanz eine Kürzung von 4.31 Stunden (von 13.31 Stunden auf 9 Stunden) vor. Dies – gemäss Vorinstanz – aufgrund der Komplexität des vorliegenden Falls, des Umfangs des Plädoyers und den dafür aufzuwendenden juristischen Abklärungen.