Dem geltend gemachten Anspruch lag – noch ohne die Dauer der Hauptverhandlung – ein Zeitaufwand von 28.73 Stunden zugrunde (entspricht 28 Stunden und 44 Minuten). Die Vorinstanz kürzte den geltend gemachten Zeitaufwand von 3.5 Stunden für die Teilnahme an der Konfrontationseinvernahme vom 25. November 2021 (inklusive Fahrzeit) um die Fahrzeit von 1.5 Stunden auf einen Aufwand von 2 Stunden. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe die Fahrzeit nicht ausgewiesen.