4.1 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von total CHF 5‘368.00 zu. Diese setzt sich aus einem Honorar von CHF 5‘270.80 und Barauslagen von CHF 97.20 (CHF 28.00 Fahrspesen und CHF 62.25 Reisezeit, zuzüglich Mehrwertsteuer) zusammen. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Kostennote vom 27. Juni 2023 eine Entschädigung von CHF 6'064.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Dem geltend gemachten Anspruch lag – noch ohne die Dauer der Hauptverhandlung – ein Zeitaufwand von 28.73 Stunden zugrunde (entspricht 28 Stunden und 44 Minuten).