3.3 Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet die zuständige Behörde, ihren Entscheid wenigstens summarisch zu begründen. Kürzt sie den geltend gemachten Aufwand, so müssen Abweichungen wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise begründet werden (vgl. BGer 6B_136/2009 vom 12.05.2009 E. 2.3; Niklaus Ruckstuhl, a.a.O., N 8 zu Art. 135 StPO). 4.