3.2 Der angemessene Aufwand bestimmt sich dabei grundsätzlich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Für eine Verletzung von Art. 135 StPO genügt es demnach nicht, wenn die Behörde, welche die Entschädigung festzusetzen hat, einen in Rechnung gestellten Posten irrtümlich würdigt oder sich auf ein unhaltbares Argument stützt (BGer 6B_1115/2019 vom 03.12.2019 E. 4.3). Die Entschädigung muss sich vielmehr im Ergebnis als dem Einzelfall angemessen erweisen. Als Massstab bei