3.1 Der Anspruch auf Entschädigung der amtlichen Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein gesetzlicher und verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist» (Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; vgl. auch Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 18 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammen-