2.6 Wie sich aus Wortlaut und Systematik ergibt, sind Reisespesen (Barauslagen, vgl. E. 2.5 hievor) und Entschädigung der Reisezeit («Zuschlag zum Honorar», Honorarkomponente, vgl. E. 2.4 hievor) auseinanderzuhalten. Die Entschädigung der Reisezeit des Anwalts war vor dem 1. Oktober 2022 nicht ausdrücklich geregelt, was aber nicht heisst, dass die Reisezeit nicht zu entschädigen war. Vielmehr ergab sich die Entschädigung aus den allgemeinen Entschädigungsgrundsätzen, gemäss welchen der Anwalt für seine erforderlichen Bemühungen, die insbesondere auch die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen (bzw. an Einvernahmen) umfassen, entschädigt wird (vgl. E. 2.2 hievor). 3.