2.5 Zusätzlich zum Honorar hat der Anwalt Anspruch auf Ersatz seiner ausgewiesenen Barauslagen (Art. 25 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise notwendig und die Wahl des Verkehrsmittels zweckmässig ist (Art. 25 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung). Im bis am 30. September 2022 in Kraft gewesenen Gerichtsgebührenreglement des Regierungsrats fand sich keine Bestimmung zu den Barauslagen. Im seit dem 1. Oktober 2022 geltenden GGebR ist nunmehr vorgesehen, dass der Anwalt zusätzlich zum Honorar Anspruch auf Ersatz der ausgewiesenen Barauslagen wie Porti, Telefonate, Kopien oder Reisespesen hat (Art. 35 Abs. 1 GGebR).