2.4 Unter Geltung des bis am 30. September 2022 in Kraft gewesenen Gerichtsgebührenreglements des Regierungsrats war die Entschädigung der Reisezeit des Anwalts nicht explizit geregelt. Seit dem 1. Oktober 2022 besteht die Regelung, dass die Reisezeit als Zuschlag zum Honorar gewährt wird (Art. 36 Abs. 1 GGebR). Dabei wurde gemäss Art. 36 Abs. 2 GGebR ab einer Reisezeit für Hin- und Rückreise von über einer Stunde ein Zuschlag von CHF 75.00, ab zwei Stunden von CHF 150.00 und ab vier 5 Stunden von CHF 300.00 gewährt. Diese Bestimmung wurde per 1. Oktober 2023 revidiert.