19 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung). In Strafsachen wird die ordentliche Anwaltsentschädigung bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen angemessen erhöht (Art. 24 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Dem amtlichen Verteidiger vergütet der Kanton 75 Prozent der gerichtlich festgesetzten Entschädigung und die Barauslagen (Art. 26 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung; sog. «Armenrechtsviertel»).