18 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung). Innerhalb der Mindest- und Höchstansätze ist die Entschädigung nach dem Streitwert oder, wo ein solcher nicht besteht, nach dem Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der Schwierigkeit der Sache sowie des Umfanges und der Art der Bemühungen festzulegen (Art. 19 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Enthält das Reglement des Regierungsrates (respektive des Obergerichts) keinen Entschädigungsansatz, so setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest, wobei es die in Absatz 1 erwähnten Kriterien berücksichtigt (Art. 19 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung).