Gemäss dessen Art. 30 lit. c beträgt die Anwaltsentschädigung in erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Landgericht CHF 1'000.00 bis CHF 50'000.00. Die Ansätze können 4 bei besonderen Umständen nach Massgabe der Bestimmungen der Gerichtsgebührenverordnung un- ter- oder überschritten werden (Art. 2 Abs. 2 GGebR).