2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, RB 2.3231) hat das Obergericht die Ansätze für die Anwaltsentschädigungen in Ausführungsbestimmungen festzulegen. Bis das Obergericht die Ausführungsbestimmungen erlässt, bleibt das Reglement des Regierungsrats vom 29. November 2005 über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement) in Kraft (Art. 30 Gerichtsgebührenverordnung).