1.4 Zuständige kantonale Beschwerdeinstanz ist das Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz) (Art. 31 ff. StPO, Art. 37d Abs. 1 Gesetz über die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]). Die Beschwerde erfolgte innerhalb der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO) und ist formgerecht eingereicht worden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das Gericht verfügt über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und entscheidet in Einerbesetzung (Art. 37d Abs. 2 GOG). 2.