1.3 Gegen den vorliegend angefochtenen Entschädigungsentscheid konnte gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO (in der Fassung in Kraft bis 31.12.2023) strafprozessuale Beschwerde bei der kantonalen Beschwerdeinstanz erhoben werden (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.4; Niklaus Ruckstuhl, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 13 zu Art. 135). Beschwerdelegitimiert gegen den Entschädigungsentscheid war die amtliche Verteidigung selber. Dies ergab sich aus der Bestimmung von Art. 135 Abs. 3 StPO, welche der allgemeinen Legitimationsbestimmung von Art. 382 StPO vorging (BGE 140 IV 213 E. 1.4).