3 Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte bei der kantonalen Beschwerdeinstanz Beschwerde erheben konnte (vgl. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO in der Fassung bis 31.12.2023). Da das angefochtene Urteil vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmung von Art. 135 Abs. 3 StPO erging, ist dagegen noch die Beschwerde nach bisherigem Recht an die bisher zuständige Behörde zulässig (vgl. Art. 453 Abs. 1 StPO).