Das wäre im vorliegenden Fall die Berufung (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO sowie Bst. D. hievor). Die revidierte Bestimmung von Art. 135 Abs. 3 StPO bzw. er darin vorgesehene Rechtsmittelweg ersetzt die frühere Regelung, wonach die amtliche Verteidigung gegen Entschädigungsentscheide der