1.2 Durch den Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger angefochten ist vorliegend die Dispositiv- Ziff. 7.1 des Urteils LGS 22 13 des Landgerichts Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 29. Juni 2023 (schriftlich begründet zugestellt am 16.10.2023) betreffend Festlegung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung. Am 1. Januar 2024 trat der revidierte Art. 135 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) in Kraft. Dieser sieht vor, dass die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen kann, das gegen den Endentscheid zulässig ist. Das wäre im vorliegenden Fall die Berufung (vgl. Art.