Am 8. November 2023 teilte das Berufungsgericht – das Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) – der Beschwerdeinstanz mit, dass zufolge Rückzugs der Berufung über die Abschreibung des Berufungsverfahrens verfügt werde. Mit verfahrensleitender Verfügung der Beschwerdeinstanz vom 9. November 2023 wurde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben und der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz die Beschwerde zur Stellungnahme zugestellt sowie die bereits im Berufungsverfahren OG S 23 18 edierten Akten formell beigezogen. Innert Frist gingen keine Stellungnahmen ein. E.