Eventualiter sei die Dispositiv-Ziff. 7.1 des angefochtenen Urteils vom 29. Juni 2023 im Verfahren LGS 22 13 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive MwSt.) zulasten der Vorinstanz. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 2 D.