{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-05-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-23-21-Ent_2024-05-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35734", "Checksum": "f0dffe9a9c76af7e1775c36f78183577"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 23 21_Entschädigung amtliche Verteidigung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 14.05.2024 2024_OG BI 23 21_Entschädigung amtliche Verteidigung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "ScrapyJob": "446973/59/2066", "Zeit UTC": "19.03.2026 02:59:46", "Checksum": "f922ac604b130936ce34a8b3b7d713f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 14.05.2024 2024_OG BI 23 21_Entschädigung amtliche Verteidigung\n\n10.2 Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage dahin, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung\noder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung besteht (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausserdem\nsteht dem um sein Honorar prozessierenden amtlichen Verteidiger nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung sowohl im bundesgerichtlichen als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren nach\nMassgabe seines Obsiegens eine Parteientschädigung zu (BGer 6B_1284/2015 vom 02.03.2016 E. 2.4\nmit Hinweisen). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine angemessene\nEntschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren durch einen Kollegen vertreten. Die eingereichte Kostennote vom 26. Oktober\n\n12\n2023 weist einen Zeitaufwand von 7.8333 Stunden (entspricht 7 Stunden und 50 Minuten) bei einem\nStundenansatz von CHF 250.00 aus. Dies ergibt einen geltend gemachten Entschädigungsanspruch von\nCHF 1'958.30 (exklusive Mehrwertsteuer) bzw. CHF 2'109.10 (inklusive Mehrwertsteuer). In Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Obergerichts beträgt die Anwaltsentschädigung 500 bis\n3 500 Franken (Art. 31 Abs. 2 GGebR). Die vorliegende Angelegenheit war unterdurchschnittlich komplex (vgl. E. 10.1 hievor). Die Fragestellung der angemessenen Entschädigung war im Wesentlichen\nfokussiert auf drei Aufwandpositionen. Lediglich bei der Aufwandposition bezüglich des Plädoyers\nmusste von Seiten des Beschwerdeführers eingehender argumentiert werden. Eine gewisse Komplexität wies die Sache in Bezug auf das anwendbare Recht bzw. die anwendbare Entschädigungspraxis\nauf. Der diesbezügliche Aufwand fiel allerdings hauptsächlich auf Seiten des Gerichts an, welches das\nanwendbare Recht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen bestimmt. Weiter ist die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bei einem\n– wie er selber anführt – Streitwert von CHF 1'124.80 zwar nicht zu vernachlässigen, aber doch zu\nrelativieren. Nennenswerter Aufwand für Aktenstudium fiel nicht an. Es rechtfertigt sich daher unter\nden gesamten Umständen nicht, eine Entschädigung festzulegen, welche über dem mittleren Bereich\nder Spannbreite von Art. 31 Abs. 2 GGebR zu liegen käme, was bei einer Entschädigung von\nCHF 2'109.10 aber der Fall wäre. Die Entschädigung ist daher angemessen zu kürzen und auf\nCHF 1'600.00 (inklusive Mehrwertsteuer) festzulegen. Das entspricht bei einem geltend gemachten\nStundenansatz von rund CHF 270.00 (inklusive Mehrwertsteuer) einem Stundenaufwand von rund 6\nStunden, was angemessen erscheint.\n\n13\nDas Obergericht erkennt:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 7.1 des Urteils des Landgerichts Uri, Strafrechtliche Abteilung, LGS 22 13, vom 29. Juni 2023 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst (Änderung hervorgehoben):\n\n«7.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Verurteilten bzw. teilweise Freigesprochenen, RA A.____, wird aufgrund der eingereichten Kostennote vom 27. Juni 2023 richterlich auf CHF 6'672.80 festgesetzt und geht – vorbehältlich von Art. 135 Abs. 4 StPO – zulasten des Staates.»\n\n2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:\n\nCHF 700.00 Gerichtsgebühr\nCHF 30.00 Barauslagen (pauschal)\n\nCHF 730.00 Total,\n\nwerden der Staatskasse auferlegt.\n\n3. Dem Beschwerdeführer wird aus der Staatskasse eine Entschädigung von CHF 1'600.00 ausgerichtet.\n\n4. Eröffnung\n\n- Beschwerdeführer\n\n- Beschwerdegegnerin / Staatsanwaltschaft\n\n- Vorinstanz\n\nAltdorf, 14. Mai 2024\n\nOBERGERICHT DES KANTONS URI\nStrafprozessuale Beschwerdeinstanz\n\nDer Einzelrichter Der Gerichtsschreiber\n\nS. Infanger M. Jenal\n\nFür die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.\n\n14\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. Bundesgesetz über das\nBundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert\n30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\nin der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation\nund die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen\ndes BGG.\n\nVersand:\n\n15\n"}