{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-05-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-23-21-Ent_2024-05-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35734", "Checksum": "f0dffe9a9c76af7e1775c36f78183577"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 23 21_Entschädigung amtliche Verteidigung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 14.05.2024 2024_OG BI 23 21_Entschädigung amtliche Verteidigung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "ScrapyJob": "446973/59/2093", "Zeit UTC": "15.04.2026 02:54:51", "Checksum": "f922ac604b130936ce34a8b3b7d713f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 14.05.2024 2024_OG BI 23 21_Entschädigung amtliche Verteidigung\n\n7.2 Die dargestellte Aktenlage zeigt, dass es in der Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer\nKörperverletzung Koordinationsbedarf mit einer weiteren Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten\ngab. Soweit die Vorinstanz in ihrer Kürzungsbegründung ausführt, der entstandene Zeitaufwand von\n0.5 Stunden im Zusammenhang mit dem Strafbefehl vom 7. Oktober 2022 stehe in keinem Zusammenhang mit dem Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, kann ihr deshalb nicht gefolgt\nwerden. Die Anfrage zur Verfahrenstrennung ging von der Staatsanwaltschaft aus und stand im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, ging es doch\ndarum diese von einer anderen Strafuntersuchung abzutrennen. Die Anfrage der Staatsanwaltschaft\n\n10\nmusste von der Verteidigung geprüft werden. Der letztlich für diesen Koordinationsbedarf geltend gemachte Zeitaufwand des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger erscheint deshalb notwendig\nund mit 0.5 Stunden masslich nicht übermässig, sondern angemessen. Entsprechend ist der Zeitaufwand im geltend gemachten Umfang zu entschädigen und die Beschwerde auch in diesem Punkt begründet.\n\n8.\n\n8.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kürzung der amtlichen Entschädigung gemäss angefochtenem Urteil nicht gerechtfertigt ist. Der notwendige und angemessene Zeitaufwand für die amtliche\nVerteidigung betrug – wie von dieser beantragt – 28.73 Stunden (exkl. Dauer der Hauptverhandlung)\nbzw. 32.73 Stunden (inkl. Dauer der Hauptverhandlung). Bei der Bemessung bzw. dem anwendbaren\nStundenansatz ist der Rechtsänderung per 1. Oktober 2022 Rechnung zu tragen (vgl. E. 2.3 hievor). Der\nAnteil des Zeitaufwandes vor dem 1. Oktober 2022 ist nach dem Stundenansatz von CHF 195.00 inklusive Mehrwertsteuer, der Aufwand ab dem 1. Oktober 2022 nach dem Stundenansatz von CHF 195.00\nexklusive Mehrwertsteuer zu bemessen. Die zu entschädigende Reisezeit vor dem 1. Oktober 2022\n(konkret die Reise zur Konfrontationseinvernahme vom 25.11.2021) ist nach dem Stundenansatz von\nCHF 195.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Reise an die Hauptverhandlung vom 27. Juni\n2023 ist als Honorarzuschlag nach dem Stundenansatz von CHF 75.00 (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu\nentschädigen.\n\n8.2 Die Entschädigung ergibt sich unter den gegebenen Umständen in Korrektur des angefochtenen\nUrteils konkret wie folgt:\n\nFür den Zeitraum vom 11. Januar 2021 (erster Eintrag Kostennote) bis zum 30. September 2022 (Datum\nunmittelbar vor der Rechtsänderung) ergibt sich ein zu entschädigender Zeitaufwand von 8.25 Stunden\n(6.75 Stunden [von der Vorinstanz anerkannt] + 1.5 Stunden [aufgerechnete Kürzung Reisezeit Konfrontationseinvernahme gemäss vorliegendem Entscheid]). Das zu entschädigende Honorar für diesen\nZeitraum beträgt (inklusive Mehrwertsteuer) CHF 1'608.75 (8.25 Stunden x CHF 195.00).\n\nFür den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum Datum der Hauptverhandlung ergibt sich ein zu entschädigender Zeitaufwand von 24.48 Stunden (20.48 Stunden [gemäss ungekürzter Kostennote] + 4\nStunden [Dauer Hauptverhandlung]). 23.65 Stunden sind zum Stundenansatz von CHF 195.00 (exklusive Mehrwertsteuer) und 0.83 Stunden sind als Honorarzuschlag zum Stundenansatz von CHF 75.00\n(exklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Das zu entschädigende Honorar für diesen Zeitraum beträgt (inklusive Mehrwertsteuer) CHF 5'033.90 ([23.65 Stunden x CHF 195.00] + [0.83 Stunden x CHF\n75.00] zuzüglich 7.7 Prozent Mehrwertsteuer).\n\n11\nDies ergibt einen Honoraranspruch (inklusive Mehrwertsteuer und Reisezeit) über den gesamten Zeitraum vom 11. Januar 2021 bis zum Datum der Hauptverhandlung von CHF 6'642.65 (CHF 1'608.75\n[erster Zeitraum] + CHF 5'033.90 [zweiter Zeitraum]).\n\n8.3 Die Barauslagen im korrekt verstandenen Sinne betragen vorliegend gemäss Kostennote vom\n27. Juni 2023 unbestritten CHF 28.00. Inklusive Mehrwertsteuer betragen sie CHF 30.15. Der Barauslagenersatz kommt zum Honoraranspruch hinzu (vgl. E. 2.5 hievor).\n\n8.4 Damit ergibt sich (inklusive Mehrwertsteuer, Reisezeit und Barauslagen) ein gesamthafter Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger von CHF 6'672.80\n(CHF 6'642.65 + CHF 30.15). Diese Entschädigung ist unter Berücksichtigung des einschlägigen Entschädigungsrahmens (vgl. E. 2.1 hievor) sowie der gesamten Umstände des konkreten Falls angemessen\nund gerechtfertigt.\n\n9.\n\nNach dem Ausgeführten ist Dispositiv-Ziff. 7.1 des angefochtenen Urteils aufzuheben, entsprechend\ndem korrigierten Entschädigungsanspruch (vgl. E. 8.4 hievor) anzupassen und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.\n\n10.\n\n10.1 Die Gerichtsgebühr (inklusive Schreibgebühren) beträgt gestützt auf das seit 1. Oktober 2022 in\nKraft stehende GGebR in einer Angelegenheit mittlerer Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher\nHinsicht praxisgemäss CHF 850.00. Aufgrund der vorliegend unterdurchschnittlichen Komplexität ist\neine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 700.00 festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist zuzüglich Barauslagen (pauschal; Art. 25 Abs. 2 GGebR) der Staatskasse aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1, Art. 424 Abs. 1\nStPO i.V.m. Art. 27 Abs. 2 lit. a Gerichtsgebührenverordnung und Art. 18 Abs. 1 GGebR).\n\n"}