{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-05-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-23-21-Ent_2024-05-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35734", "Checksum": "f0dffe9a9c76af7e1775c36f78183577"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 23 21_Entschädigung amtliche Verteidigung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 14.05.2024 2024_OG BI 23 21_Entschädigung amtliche Verteidigung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "ScrapyJob": "446973/59/2093", "Zeit UTC": "15.04.2026 02:54:51", "Checksum": "f922ac604b130936ce34a8b3b7d713f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 14.05.2024 2024_OG BI 23 21_Entschädigung amtliche Verteidigung\n\n 8\neine Entschädigung für die vom Anwalt aufgewendete Zeit. Diese Zeit ist zu entschädigen; und zwar\nnach damals anwendbarem Recht mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 195.00 (vgl. E. 2.6 i.V.m.\nE. 2.3 hievor). Dass die Reisezeit unter Berücksichtigung des Reiseweges (Schwyz – Erstfeld, retour;\ninkl. Reserve für Klientenkontakt) masslich nicht angemessen wäre, macht die Vorinstanz weder geltend noch wäre solches ersichtlich. Vielmehr kürzte sie den Zeitaufwand als Ganzes, weil der Aufwand\n(im missverstandenen Sinne einer Barauslage) nicht ausgewiesen gewesen sei, was aber schon deshalb\nnicht zutreffen kann, weil keine Barauslagenproblematik vorlag und die Reisezeit im Übrigen mit der\nKostennote ausgewiesen worden war (vgl. E. 5.1 hievor). Somit ist die Beschwerde im vorliegenden\nPunkt begründet und ist die Reisezeit von 1.5 Stunden zum damals üblichen Stundenansatz zu entschädigen.\n\n6.\n\n6.1 Was das Plädoyer (vgl. VI-act. 00.03) betrifft, so ergibt sich, dass dieses auf 26 Seiten die für den\nkonkreten Straffall aus Sicht der Verteidigung relevanten Themen abhandelt. Nach Vorbemerkungen\nund Ausführungen zur an der Hauptverhandlung vorgenommenen Einvernahme des Beschuldigten\nfolgt mit Bezugnahme auf die in der Untersuchung erfolgten Einvernahmen eine relativ ausführliche\nSchilderung des Tathergangs sowie eine rechtliche Würdigung aus Sicht der Verteidigung. Anschliessend werden Ausführungen zur Sanktion, d.h. zur Strafe und zur Landesverweisung und hier insbesondere zum Vorliegen eines Härtefalls gemacht, bevor das Plädoyer mit Ausführungen zu den Zivilforderungen der Privatkläger und zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen endet.\n\n6.2 Beim in der Anklage erhobenen Tatvorwurf der versuchten schweren Körperverletzung musste\ndie Vorinstanz als erkennendes Sachgericht (mangels Geständnisses des Beschuldigten) aus dem\näusseren Tatgeschehen auf innere Tatsachen schliessen. Sie musste namentlich beurteilen, ob beim\nBeschuldigten (Eventual-) Vorsatz hinsichtlich der Zufügung einer schweren Körperverletzung bestand,\nnachdem bei den Verletzungen, welche die Privatkläger tatsächlich erlitten hatten, von einfachen Körperverletzungen auszugehen war und somit der für die Vollendung des Tatbestands der schweren Körperverletzung notwendige Taterfolg nicht eingetreten ist. Im betreffenden, relativ ausführlichen Abschnitt des Urteils (E. 6.1.3) kam die Vorinstanz nach eingehender Würdigung zum Schluss, dass sich\ndem Beschuldigten bei seiner Vorgehensweise und unter den gegebenen Umständen nicht das Risiko\neiner schweren Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufdrängen musste, dass sein Verhalten\nvernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung habe gewertet werden können. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die mit dem Tatvorwurf der versuchten schweren\nKörperverletzung verbundenen Tatsachen- und Rechtsfragen – gerade mit Blick auf den Schluss vom\näusseren Tatgeschehen auf innere Tatsachen – eine nicht unerhebliche Komplexität aufwiesen, was\n\n9\nden notwendigen und angemessenen Aufwand auf Seiten der Verteidigung entsprechend erhöhte.\nAuch der Interessenwert für den Beschuldigten war mit Bezug auf diesen Tatvorwurf erhöht, drohte\nihm doch bei einer Verurteilung nicht nur eine höhere Strafe, sondern insbesondere auch eine obligatorische Landesverweisung (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Nicht zuletzt Letzteres steigerte wiederum\ndie Komplexität der Angelegenheit, musste die Verteidigung doch darlegen, dass und inwiefern beim\nBeschuldigten für den Fall der Verurteilung ein Härtefall vorlag, welcher die Landesverweisung ausgeschlossen hätte (vgl. Art. 66a Abs. 2 StGB). Angesichts der nicht unerheblichen Komplexität sowie des\nInteressenwerts der Angelegenheit erscheint die Aufwandskürzung der Vorinstanz zweifelhaft. Wenn\nzusätzlich bedacht wird, dass das Aktenstudium im geltend gemachten Aufwand von 13.31 Stunden\nfür die Ausarbeitung des Plädoyers mitenthalten ist, erscheint die Kürzung tatsächlich als nicht mehr\ngerechtfertigt. Vielmehr erscheint für ein 26-seitiges Plädoyer inklusive Aktenstudium in dieser tatsächlich sowie rechtlich nicht unerheblich komplexen Strafsache mit doch gesteigertem Interessenwert für den Beschuldigten ein Zeitaufwand von 13.31 Stunden, wie von der Verteidigung geltend gemacht, als notwendig und angemessen. Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt begründet.\n\n7.\n\n7.1 Gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 7. Oktober\n2022 zu einer Geldstrafe und einer Busse wegen verschiedener SVG-Delikte verurteilt. Der Verurteilung ging eine Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdeführer als amtlichem Verteidiger in der Strafuntersuchung wegen versuchter schwerer Körperverletzung voraus. Konkret ging es darum, den Vorfall mit der Körperverletzung von den Vorwürfen wegen SVG-Delikten\nzwecks Verfahrensvereinfachung abzutrennen. Von der Staatsanwaltschaft wurde vorgeschlagen, den\nVorfall mit der Körperverletzung anzuklagen und die SVG-Delikte mit einem Strafbefehl zu erledigen\n(vgl. Aktennotiz vom 22.06.2022, BG-act. 7/16). Der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger prüfte\ndie Anfrage und teilte der Staatsanwaltschaft am 16. August 2022 mit, dass man mit der Abtrennung\neinverstanden sei (vgl. BG-act. 7/22).\n\n"}