{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-05-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-23-21-Ent_2024-05-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35734", "Checksum": "f0dffe9a9c76af7e1775c36f78183577"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 23 21_Entschädigung amtliche Verteidigung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 14.05.2024 2024_OG BI 23 21_Entschädigung amtliche Verteidigung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "ScrapyJob": "446973/59/2093", "Zeit UTC": "15.04.2026 02:54:51", "Checksum": "f922ac604b130936ce34a8b3b7d713f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 14.05.2024 2024_OG BI 23 21_Entschädigung amtliche Verteidigung\n\n4.1 Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von total CHF 5‘368.00 zu.\nDiese setzt sich aus einem Honorar von CHF 5‘270.80 und Barauslagen von CHF 97.20 (CHF 28.00 Fahrspesen und CHF 62.25 Reisezeit, zuzüglich Mehrwertsteuer) zusammen. Der Beschwerdeführer hatte\nin seiner Kostennote vom 27. Juni 2023 eine Entschädigung von CHF 6'064.60 (inkl. Auslagen und\nMehrwertsteuer) geltend gemacht. Dem geltend gemachten Anspruch lag – noch ohne die Dauer der\nHauptverhandlung – ein Zeitaufwand von 28.73 Stunden zugrunde (entspricht 28 Stunden und 44 Minuten). Die Vorinstanz kürzte den geltend gemachten Zeitaufwand von 3.5 Stunden für die Teilnahme\nan der Konfrontationseinvernahme vom 25. November 2021 (inklusive Fahrzeit) um die Fahrzeit von\n1.5 Stunden auf einen Aufwand von 2 Stunden. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer\nhabe die Fahrzeit nicht ausgewiesen. Die am 12. und 14. Oktober 2022 ausgewiesene Zeit von 0.5\nStunden kürzte die Vorinstanz mit der Begründung, dieser Aufwand stehe im Zusammenhang mit dem\nStrafbefehl vom 6. (recte gemäss Staatsanwaltschaft: 7.) Oktober 2022 und stehe nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Für die Redaktion des Plädoyers nahm die Vorinstanz eine Kürzung von 4.31 Stunden (von 13.31 Stunden auf 9 Stunden) vor. Dies – gemäss Vorinstanz – aufgrund\nder Komplexität des vorliegenden Falls, des Umfangs des Plädoyers und den dafür aufzuwendenden\njuristischen Abklärungen. Für die Hauptverhandlung ging die Vorinstanz von einem Zeitaufwand von 4\nStunden aus, den sie beim Entschädigungsanspruch aufrechnete. Für die Fahrzeit an die Hauptverhandlung in Altdorf von 0.83 Stunden wandte die Vorinstanz den reduzierten Stundenansatz von CHF\n75.00 an (vgl. E. 2.4 hievor), was einen Betrag von CHF 62.25 ergab. Als Fazit schloss die Vorinstanz,\ndass der als angemessen angesehene Aufwand, der mit einem Stundenansatz von CHF 195.00 zu entschädigen sei, 25.58 Stunden betrage (28.73 Stunden ./. 1.5 Stunden ./. 0.5 Stunden ./. 4.31 Stunden\n= 22.42 Stunden + 4 Stunden = 26.42 Stunden ./. 0.83 Stunden = 25.59 Stunden à CHF 195.00; zzgl.\n0.83 Stunden à CHF 75.00).\n\n7\n4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim vorliegenden Straffall habe es sich nicht um einen\ngewöhnlichen «08:15»-Strafsachverhalt gehandelt. Die Erarbeitung des Plädoyers sei zeitintensiv gewesen und die sich stellenden Fragen vielfältig, wie auch das 69-seitige Urteil der Vorinstanz bestätige.\nEs habe mehrere Parteien bzw. Beteiligte gegeben und damit verbunden auch mehrere Zivilforderungen. Es habe gegolten, sämtliche Einvernahmen und die Konfrontationseinvernahme zu lesen und\nexakt zu studieren und die relevanten Aussagen in das Plädoyer einzuarbeiten. Der Fall habe auch mit\nBezug auf das Delikt (schwerster Vorwurf versuchte schwere Körperverletzung) und die drohende\nSanktion (teilbedingte Haftstrafe von 30 Monaten gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft) eine erhöhte\nKomplexität aufgewiesen. Zudem habe dem Beschuldigten aufgrund des Vorwurfs der versuchten\nschweren Körperverletzung die obligatorische Landesverweisung gedroht. Die detaillierte (und auch\nnotwendige) Durchsicht sämtlicher Aussagen und mithin das Aufzeigen von Widersprüchen, die Erstellung des Sachverhalts, Subsumtion unter die verschiedenen Tatbestände, das Aufzeigen einer guten\nPrognose, die Zivilforderungen und nicht zuletzt die drohende Landesverweisung könnten schlicht\nnicht in neun Stunden erfolgen. Zudem sei im geltend gemachten Zeitaufwand auch das Aktenstudium\neingerechnet gewesen. Bezüglich Fahrt an die Konfrontationseinvernahme ergebe sich, dass die Wegzeit zu den notwendigen und unvermeidbaren Aufwänden der amtlichen Verteidigung gehöre. Demzufolge gelte die Reisezeit als entschädigungspflichtiger Aufwand. Die Fahrzeit sei überdies mit der\neingereichten Kostennote ausreichend ausgewiesen worden. Was den Aufwand im Zusammenhang\nmit dem Strafbefehl betreffe, so ergebe sich, dass gegen den Beschuldigten neben dem Verfahren betreffend Körperverletzung auch eines wegen SVG-Delikten hängig gewesen sei. Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft habe man eingewilligt, das Verfahren wegen SVG-Delikten vom vorliegenden Verfahren\nabzutrennen. Es sei nicht angebracht, den mit der Verfahrenstrennung zusammenhängenden Aufwand\nnicht zu berücksichtigen.\n\n5.\n\n5.1 Die Konfrontationseinvernahme vom 25. November 2021 fand in Erstfeld statt. Der Beschwerdeführer musste von seinem Kanzleistandort in Schwyz an- und wieder zurückreisen, was er in seiner\nKostennote ausgewiesen hat. Dass die Teilnahme an der Einvernahme für die sachgerechte Verteidigung notwendig war, ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger an der Einvernahme auch tatsächlich anwesend war.\n\n5.2 Vor diesem Hintergrund erschliesst sich nicht, weshalb dem Beschwerdeführer die Reisezeit nicht\nzu entschädigen wäre. Die Vorinstanz scheint davon auszugehen, dass es sich beim geltend gemachten\nAufwand um Barauslagen gehandelt hat (vgl. oben E. 4.1). Das trifft indessen nicht zu. Es handelt sich\ngerade nicht um Reisespesen (wie Kosten für ein Billett des öffentlichen Verkehrs o.ä.), sondern um\n\n"}