{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-05-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-23-21-Ent_2024-05-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35734", "Checksum": "f0dffe9a9c76af7e1775c36f78183577"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 23 21_Entschädigung amtliche Verteidigung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 14.05.2024 2024_OG BI 23 21_Entschädigung amtliche Verteidigung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "ScrapyJob": "446973/59/2093", "Zeit UTC": "15.04.2026 02:54:51", "Checksum": "f922ac604b130936ce34a8b3b7d713f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 14.05.2024 2024_OG BI 23 21_Entschädigung amtliche Verteidigung\n\n2.3 Unter Geltung des bis am 30. September 2022 in Kraft gewesenen Gerichtsgebührenreglements\ndes Regierungsrats war praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 260.00 (respektive CHF\n195.00 nach Abzug des Armenrechtsviertels) auszugehen, wobei sich diese Ansätze als inklusive Mehrwertsteuer verstanden (vgl. Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 27.01.2017, OG V 16 36, publ.\nin Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2016 und 2017, Nr. 35 S.\n201 E. 6b). Seit dem 1. Oktober 2022 beträgt der Stundenansatz in der Regel CHF 260.00 und bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung CHF 195.00, wobei sich diese Ansätze neu als exklusive Mehrwertsteuer verstehen (Art. 34 Abs. 1, 2 und 4 GGebR). Die\nvon der Vorinstanz vorgenommene gestaffelte Festlegung der Entschädigung – vor dem 1. Oktober\n2022 unter Zugrundelegung des Stundenansatzes inklusive Mehrwertsteuer, ab dem 1. Oktober 2022\nexklusive Mehrwertsteuer – widerspiegelt diese Rechts- und Praxisänderung.\n\n2.4 Unter Geltung des bis am 30. September 2022 in Kraft gewesenen Gerichtsgebührenreglements\ndes Regierungsrats war die Entschädigung der Reisezeit des Anwalts nicht explizit geregelt. Seit dem\n1. Oktober 2022 besteht die Regelung, dass die Reisezeit als Zuschlag zum Honorar gewährt wird (Art.\n36 Abs. 1 GGebR). Dabei wurde gemäss Art. 36 Abs. 2 GGebR ab einer Reisezeit für Hin- und Rückreise\nvon über einer Stunde ein Zuschlag von CHF 75.00, ab zwei Stunden von CHF 150.00 und ab vier\n5\nStunden von CHF 300.00 gewährt. Diese Bestimmung wurde per 1. Oktober 2023 revidiert. Gemäss\nseither geltendem Art. 36 Abs. 2 GGebR beträgt der Zuschlag CHF 75.00 pro Stunde, maximal jedoch\nCHF 300.00 pro Tag.\n\n2.5 Zusätzlich zum Honorar hat der Anwalt Anspruch auf Ersatz seiner ausgewiesenen Barauslagen\n(Art. 25 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Reiseauslagen sind zu vergüten, soweit die Reise notwendig und die Wahl des Verkehrsmittels zweckmässig ist (Art. 25 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung). Im bis am 30. September 2022 in Kraft gewesenen Gerichtsgebührenreglement des Regierungsrats fand sich keine Bestimmung zu den Barauslagen. Im seit dem 1. Oktober 2022 geltenden GGebR\nist nunmehr vorgesehen, dass der Anwalt zusätzlich zum Honorar Anspruch auf Ersatz der ausgewiesenen Barauslagen wie Porti, Telefonate, Kopien oder Reisespesen hat (Art. 35 Abs. 1 GGebR).\n\n2.6 Wie sich aus Wortlaut und Systematik ergibt, sind Reisespesen (Barauslagen, vgl. E. 2.5 hievor)\nund Entschädigung der Reisezeit («Zuschlag zum Honorar», Honorarkomponente, vgl. E. 2.4 hievor)\nauseinanderzuhalten. Die Entschädigung der Reisezeit des Anwalts war vor dem 1. Oktober 2022 nicht\nausdrücklich geregelt, was aber nicht heisst, dass die Reisezeit nicht zu entschädigen war. Vielmehr\nergab sich die Entschädigung aus den allgemeinen Entschädigungsgrundsätzen, gemäss welchen der\nAnwalt für seine erforderlichen Bemühungen, die insbesondere auch die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen (bzw. an Einvernahmen) umfassen, entschädigt wird (vgl. E. 2.2 hievor).\n\n3.\n\n3.1 Der Anspruch auf Entschädigung der amtlichen Verteidigung umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein gesetzlicher und verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist» (Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; vgl. auch Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO,\nArt. 18 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung). Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, das heisst in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig\nsind (BGer 6B_824/2016 vom 10.04.2017 E. 18.3.1 nicht publ. in BGE 143 IV 214; Niklaus Ruckstuhl, in\nBasler Kommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 135).\n\n3.2 Der angemessene Aufwand bestimmt sich dabei grundsätzlich nach den gesamten Umständen\ndes Einzelfalls. Für eine Verletzung von Art. 135 StPO genügt es demnach nicht, wenn die Behörde,\nwelche die Entschädigung festzusetzen hat, einen in Rechnung gestellten Posten irrtümlich würdigt\noder sich auf ein unhaltbares Argument stützt (BGer 6B_1115/2019 vom 03.12.2019 E. 4.3). Die Entschädigung muss sich vielmehr im Ergebnis als dem Einzelfall angemessen erweisen. Als Massstab bei\n\n6\nder Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren\nnötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGer 6B_264/2016 vom 08.06.2016 E. 2.4.1).\n\n3.3 Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet die zuständige Behörde, ihren Entscheid wenigstens summarisch zu\nbegründen. Kürzt sie den geltend gemachten Aufwand, so müssen Abweichungen wenigstens kurz in\nnachvollziehbarer Weise begründet werden (vgl. BGer 6B_136/2009 vom 12.05.2009 E. 2.3; Niklaus\nRuckstuhl, a.a.O., N 8 zu Art. 135 StPO).\n\n4.\n\n"}