{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-05-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-23-21-Ent_2024-05-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35734", "Checksum": "f0dffe9a9c76af7e1775c36f78183577"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 23 21_Entschädigung amtliche Verteidigung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 14.05.2024 2024_OG BI 23 21_Entschädigung amtliche Verteidigung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "ScrapyJob": "446973/59/2093", "Zeit UTC": "15.04.2026 02:54:51", "Checksum": "f922ac604b130936ce34a8b3b7d713f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 14.05.2024 2024_OG BI 23 21_Entschädigung amtliche Verteidigung\n\n1.2 Durch den Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger angefochten ist vorliegend die Dispositiv-\nZiff. 7.1 des Urteils LGS 22 13 des Landgerichts Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 29. Juni 2023 (schriftlich begründet zugestellt am 16.10.2023) betreffend Festlegung der Entschädigung für die amtliche\nVerteidigung. Am 1. Januar 2024 trat der revidierte Art. 135 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0) in Kraft. Dieser sieht vor, dass die amtliche Verteidigung\ngegen den Entschädigungsentscheid das Rechtsmittel ergreifen kann, das gegen den Endentscheid zulässig ist. Das wäre im vorliegenden Fall die Berufung (vgl. Art. 398 Abs. 1 StPO sowie Bst. D. hievor).\nDie revidierte Bestimmung von Art. 135 Abs. 3 StPO bzw. er darin vorgesehene Rechtsmittelweg ersetzt die frühere Regelung, wonach die amtliche Verteidigung gegen Entschädigungsentscheide der\n\n3\nStaatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte bei der kantonalen Beschwerdeinstanz Beschwerde erheben konnte (vgl. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO in der Fassung bis 31.12.2023). Da das angefochtene Urteil vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmung von Art. 135 Abs. 3 StPO erging, ist dagegen noch die Beschwerde nach bisherigem Recht an die bisher zuständige Behörde zulässig (vgl.\nArt. 453 Abs. 1 StPO).\n\n1.3 Gegen den vorliegend angefochtenen Entschädigungsentscheid konnte gestützt auf Art. 135\nAbs. 3 lit. a StPO (in der Fassung in Kraft bis 31.12.2023) strafprozessuale Beschwerde bei der kantonalen Beschwerdeinstanz erhoben werden (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.4; Niklaus Ruckstuhl, in Basler\nKommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 13 zu Art. 135). Beschwerdelegitimiert gegen den Entschädigungsentscheid war die amtliche Verteidigung selber. Dies ergab sich aus\nder Bestimmung von Art. 135 Abs. 3 StPO, welche der allgemeinen Legitimationsbestimmung von Art.\n382 StPO vorging (BGE 140 IV 213 E. 1.4). Der beschwerdeführende amtliche Verteidiger ist somit zur\nvorliegenden Beschwerde befugt (vgl. E. 1.2 hievor).\n\n1.4 Zuständige kantonale Beschwerdeinstanz ist das Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale\nBeschwerdeinstanz) (Art. 31 ff. StPO, Art. 37d Abs. 1 Gesetz über die Organisation der richterlichen\nBehörden [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, RB 2.3221]). Die Beschwerde erfolgte innerhalb der\nzehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 2 StPO) und ist formgerecht\neingereicht worden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n1.5 Das Gericht verfügt über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und entscheidet in Einerbesetzung\n(Art. 37d Abs. 2 GOG).\n\n2.\n\n2.1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c\nVerordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenverordnung, RB 2.3231) hat das Obergericht die Ansätze für die Anwaltsentschädigungen in Ausführungsbestimmungen festzulegen. Bis das Obergericht die Ausführungsbestimmungen erlässt, bleibt das Reglement des Regierungsrats vom 29. November 2005 über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement) in Kraft (Art. 30 Gerichtsgebührenverordnung). Gemäss\nGerichtsgebührenreglement des Regierungsrats betrug die Anwaltsentschädigung in Strafsachen im\nVerfahren vor Landgericht CHF 300.00 bis CHF 15'000.00 (Art. 30 lit. b Gerichtsgebührenreglement).\nDas Obergericht hat per 1. Oktober 2022 das revidierte Gerichtsgebührenreglement vom 12. Juli 2022\n(GGebR, RB 2.3232) erlassen. Gemäss dessen Art. 30 lit. c beträgt die Anwaltsentschädigung in erstinstanzlichen Strafverfahren vor dem Landgericht CHF 1'000.00 bis CHF 50'000.00. Die Ansätze können\n\n4\nbei besonderen Umständen nach Massgabe der Bestimmungen der Gerichtsgebührenverordnung un-\nter- oder überschritten werden (Art. 2 Abs. 2 GGebR).\n\n2.2 Die Ansätze sind so festzulegen, dass der Anwalt für seine Bemühungen, die unmittelbar mit der\nVertretung oder Verbeiständung der Partei im gerichtlichen Verfahren erforderlich sind, namentlich\nfür die Instruktion, die Rechtsschriften, das Studium der Akten und der Rechtsfragen, die Teilnahme\nan Gerichtsverhandlungen und für die mit diesen Bemühungen im Zusammenhang stehenden Kanzleiarbeiten, entschädigt wird (Art. 18 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung). Innerhalb der Mindest- und\nHöchstansätze ist die Entschädigung nach dem Streitwert oder, wo ein solcher nicht besteht, nach dem\nZeitaufwand, der Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, der\nSchwierigkeit der Sache sowie des Umfanges und der Art der Bemühungen festzulegen (Art. 19 Abs. 1\nGerichtsgebührenverordnung). Enthält das Reglement des Regierungsrates (respektive des Obergerichts) keinen Entschädigungsansatz, so setzt das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest, wobei\nes die in Absatz 1 erwähnten Kriterien berücksichtigt (Art. 19 Abs. 2 Gerichtsgebührenverordnung). In\nStrafsachen wird die ordentliche Anwaltsentschädigung bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem\nUmfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen angemessen erhöht (Art. 24 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung). Dem amtlichen Verteidiger vergütet der Kanton 75 Prozent der gerichtlich festgesetzten Entschädigung und die Barauslagen (Art. 26 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung; sog. «Armenrechtsviertel»).\n\n"}