{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2024-05-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2024-OG-BI-23-21-Ent_2024-05-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/35734", "Checksum": "f0dffe9a9c76af7e1775c36f78183577"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2024_OG BI 23 21_Entschädigung amtliche Verteidigung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 14.05.2024 2024_OG BI 23 21_Entschädigung amtliche Verteidigung"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "ScrapyJob": "446973/59/2093", "Zeit UTC": "15.04.2026 02:54:51", "Checksum": "f922ac604b130936ce34a8b3b7d713f3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 14.05.2024 2024_OG BI 23 21_Entschädigung amtliche Verteidigung\n\nOBERGERICHT\nStrafprozessuale Beschwerdeinstanz\n__________________________\nOG BI 23 21\nV e r f ü g u n g v om 1 4 . Ma i 2 0 2 4\n\n__________________________\nBesetzung\nEinzelrichter Sven Infanger\nGerichtsschreiber Matthias Jenal\n\n__________________________\nVerfahrensbeteiligte\nRA A.____\nvertr. durch RA lic. iur. Alexander Frei, Kessler Landolt Giacomini & Partner, Postfach 148, Oberer Steisteg 18, 6431\nSchwyz\n\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Uri, Bahnhofstrasse 1,\nPostfach, 6460 Altdorf\n\nBeschwerdegegnerin / Staatsanwaltschaft\n\nLandgericht Uri, Strafrechtliche Abteilung, Rathausplatz 2,\n6460 Altdorf\n\nVorinstanz\n\n__________________________\nGegenstand\nEntschädigung amtliche Verteidigung\n\n(Urteil Landgericht Uri, Strafrechtliche Abteilung, [LGS 22\n13] vom 29.06.2023)\nProzessgeschichte:\n\nA.\n\nIn der Strafuntersuchung SUB 2020 545 CN der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz gegen A.A.\nwegen versuchter schwerer Körperverletzung wurde RA A.____, mit Verfügung vom 28. Oktober 2020\nals amtlicher Verteidiger eingesetzt (BG-act. 7/2). Das Verfahren wurde in der Folge vom Kanton Uri\nübernommen und von der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri unter der Verfahrensnummer ST 2020\n1750 weitergeführt. Mit Verfügung vom 7. April 2022 wurde RA A.____ von der Staatsanwaltschaft des\nKantons Uri rückwirkend per 22. Dezember 2020 als amtlicher Verteidiger von A.A. eingesetzt (BG-act.\n7/14).\n\nB.\n\nAm 19. Oktober 2022 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri beim Landgericht Uri, Strafrechtliche Abteilung, Altdorf, Anklage gegen A.A. wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung,\nmehrfacher einfacher Körperverletzung und mehrfacher Sachbeschädigung. Am 29. Juni 2023 urteilte\ndas Landgericht Uri, Strafrechtliche Abteilung, in der Sache LGS 22 13 betreffend A.A. Es sprach den\nBeschuldigten vom Vorwurf der versuchten schweren Köperverletzung frei und verurteilte ihn wegen\nmehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt und einer\nVerbindungsbusse von CHF 7'800.00. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bemass es (inklusive Auslagen und MWST) mit CHF 5'368.00 (Dispositiv-Ziff. 7.1). Das schriftlich begründete Urteil\nwurde RA A.____ am 16. Oktober 2023 zugestellt.\n\nC.\n\nGegen die Festlegung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung erhob RA A.____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Uri\n(Strafprozessuale Beschwerdeinstanz). Er beantragt, es sei in Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 7.1 des\nangefochtenen Urteils vom 29. Juni 2023 im Verfahren LGS 22 13 der Beschwerdeführer für das Strafverfahren mit CHF 6'220.50 zzgl. 7.7 % MwSt. (Aufwand) und CHF 190.50 zzgl. 7.7 % MwSt. (Barauslagen), total CHF 6'793.30 inklusive MwSt. aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eventualiter sei die\nDispositiv-Ziff. 7.1 des angefochtenen Urteils vom 29. Juni 2023 im Verfahren LGS 22 13 aufzuheben\nund zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen\n(inklusive MwSt.) zulasten der Vorinstanz.\n\nAuf die Begründung der gestellten Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\n2\nD.\n\nAufgrund einer von der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (fortan: Beschwerdegegnerin / Staatsanwaltschaft) erhobenen Berufung gegen das Urteil LGS 22 13 vom 29. Juni 2023 war das Beschwerdeverfahren zwischenzeitlich sistiert. Am 8. November 2023 teilte das Berufungsgericht – das Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) – der Beschwerdeinstanz mit, dass zufolge Rückzugs\nder Berufung über die Abschreibung des Berufungsverfahrens verfügt werde. Mit verfahrensleitender\nVerfügung der Beschwerdeinstanz vom 9. November 2023 wurde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben und der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz die Beschwerde zur Stellungnahme zugestellt sowie die bereits im Berufungsverfahren OG S 23 18 edierten Akten formell beigezogen. Innert Frist gingen keine Stellungnahmen ein.\n\nE.\n\nMit Verfügung OG S 23 18 vom 18. Dezember 2023 schrieb das Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) die Berufung infolge Rückzugs am Geschäftsprotokoll ab.\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1 Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen und mit freier Kognition sämtliche Voraussetzungen\n(Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse) für einen Entscheid in der Sache (in diesem\nSinne also Sachentscheidungsvoraussetzungen) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt,\ntritt die Beschwerdeinstanz auf die Sache nicht ein (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen\nStrafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N. 321 ff.; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N. 546 f. und 554).\n\n"}