werden dem Beschwerdeführer und der Staatskasse je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird in Gutheissung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen von der Staatskasse getragen. Der Beschwerdeführer hat die von der Staatskasse einstweilen getragenen Verfahrenskosten zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Entschädigungen werden keine ausgerichtet. 4. Eröffnung - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin 1 / Staatsanwaltschaft - Beschwerdegegner 2 Altdorf, 19. April 2024 OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafprozessuale Beschwerdeinstanz