Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten gehen somit einstweilen zulasten der Staatskasse. Sie sind vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO analog, vgl. BGer 6B_370/2016 vom 16.03.2017 E. 1.2 nicht publ. in BGE 143 IV 154). 13 Das Obergericht erkennt: