8.2 Der Beschwerdeführer ersuchte für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte unter anderem eine Bescheinigung der Sozialbehörden seines Wohnkantons ein, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt wird. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Bezug auf die Befreiung von den Verfahrenskosten erfüllt sind (vgl. Art. 136 Abs. 1 i.V.m Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), kann sie entsprechend bewilligt werden. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten gehen somit einstweilen zulasten der Staatskasse.