27 Abs. 2 lit. a Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden [Gerichtsgebührenverordnung, RB 2.3231] und Art. 18 Abs. 1 GGebR). Die andere Hälfte ist der Staatskasse aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO; vgl. Hiltbrunner/Lustenberger/Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO - eine tabellarische Übersicht, forumpoenale 5/2021, S. 395). Entschädigungen sind weder dem Beschwerdeführer, welcher anwaltlich nicht vertreten war, noch der Beschwerdegegnerin 1 noch dem Beschwerdegegner 2, welcher anwaltlich ebenfalls