Die Einstellungsverfügung ist somit unvollständig und insofern mangelhaft. Da es grundsätzlich nicht an der Beschwerdeinstanz ist, erstmals über die betreffende Frage zu entscheiden und die diesbezüglichen Verhältnisse vorliegend nicht klar erscheinen – insbesondere offenbar diejenigen Schlüssel und Ausweise weiterhin sichergestellt sind, welche nicht hätten definiert werden können (vgl. E. 3.6 hievor) – geht die Sache – in diesbezüglicher teilweiser Gutheissung der Beschwerde – zum entsprechenden Entscheid zurück an die Staatsanwaltschaft. 7.