6.3 In der angefochtenen Einstellungsverfügung findet sich keine Anordnung über die von der Polizei sichergestellten Gegenstände (vgl. E. 3.6 hievor). Zwar wurden die Gegenstände offenbar nie formell beschlagnahmt (vgl. Art. 263 StPO). Trotzdem hätte die Staatsanwaltschaft spätestens in der Einstellungsverfügung über das Schicksal der Gegenstände entscheiden müssen (vgl. E. 6.2 hievor). Die Einstellungsverfügung ist somit unvollständig und insofern mangelhaft.